Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 21. Dezember 1992
§ 23

§ 23 – Überwachung von Freizonen

Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Sicherung der Begrenzungen von Freizonen, insbesondere zur Ausgestaltung der Umzäunung, das Nähere durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen.

Kurz erklärt

  • Das Bundesministerium der Finanzen hat das Recht, Regelungen für Freizonen festzulegen.
  • Diese Regelungen betreffen insbesondere die Gestaltung der Umzäunung.
  • Die Festlegung erfolgt durch eine Rechtsverordnung.
  • Der Bundesrat muss dieser Regelung nicht zustimmen.
  • Ziel ist die Sicherung der Begrenzungen von Freizonen.