Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 22. Juni 2005
§ 28

§ 28 – Übergangsbestimmungen zum Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen

(1) Prospekte, die vor dem 21. Juli 2019 gebilligt wurden, unterliegen bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit weiterhin dem Wertpapierprospektgesetz in der bis zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung. (2) Wertpapier-Informationsblätter, deren Veröffentlichung vor dem 21. Juli 2019 gestattet wurde, unterliegen weiterhin dem Wertpapierprospektgesetz in der bis zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung. Anträge auf Gestattung der Veröffentlichung von Wertpapier-Informationsblättern, die vor dem 21. Juli 2019 gestellt wurden und bis zum 20. Juli 2019 einschließlich nicht beschieden sind, gelten als Anträge auf Gestattung der Veröffentlichung nach § 4 in der nach dem 21. Juli 2019 geltenden Fassung.

Kurz erklärt

  • Prospekte, die vor dem 21. Juli 2019 genehmigt wurden, bleiben bis zum Ende ihrer Gültigkeit den alten Regelungen des Wertpapierprospektgesetzes unterworfen.
  • Wertpapier-Informationsblätter, die vor dem 21. Juli 2019 veröffentlicht werden durften, folgen ebenfalls den alten Regelungen.
  • Anträge auf Veröffentlichung von Wertpapier-Informationsblättern, die vor dem 21. Juli 2019 eingereicht wurden und bis zu diesem Datum nicht entschieden sind, gelten als Anträge nach den neuen Regelungen.
  • Die alten Regelungen gelten bis zum 20. Juli 2019.
  • Nach dem 21. Juli 2019 gelten neue Vorschriften für die genannten Anträge.