§ 8 – Prospektverantwortliche
Die Verantwortung für den Inhalt des Prospekts haben zumindest der Anbieter, der Emittent, der Zulassungsantragsteller oder der Garantiegeber ausdrücklich zu übernehmen. Bei einem Prospekt für das öffentliche Angebot von Wertpapieren nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 hat in jedem Fall der Anbieter die Verantwortung für den Inhalt des Prospekts zu übernehmen. Sollen auf Grund des Prospekts Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden, so hat neben dem Emittenten auch das Kreditinstitut, das Finanzdienstleistungsinstitut, das Wertpapierinstitut oder das nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätige Unternehmen, sofern dieses mit dem Emittenten zusammen die Zulassung der Wertpapiere beantragt, die Verantwortung für den Prospekt zu übernehmen. Wenn eine Garantie für die Wertpapiere gestellt wird, hat auch der Garantiegeber die Verantwortung für den Inhalt des Prospekts zu übernehmen.
Kurz erklärt
- Der Anbieter, Emittent, Zulassungsantragsteller oder Garantiegeber müssen die Verantwortung für den Inhalt des Prospekts übernehmen.
- Bei öffentlichen Angeboten von Wertpapieren trägt immer der Anbieter die Verantwortung.
- Wenn Wertpapiere an einem geregelten Markt zugelassen werden, sind auch bestimmte Finanzinstitute verantwortlich.
- Diese Finanzinstitute müssen gemeinsam mit dem Emittenten die Zulassung beantragen.
- Wenn eine Garantie für die Wertpapiere besteht, ist auch der Garantiegeber verantwortlich für den Prospektinhalt.