§ 11 – Haftung bei fehlerhaftem Wertpapier-Informationsblatt
(1) Sind in einem veröffentlichten Wertpapier-Informationsblatt nach § 4 Absatz 1 Satz 1 für die Beurteilung der Wertpapiere wesentliche Angaben unrichtig oder irreführend oder ist der Warnhinweis nach § 4 Absatz 4 nicht enthalten, kann der Erwerber dieser Wertpapiere von denjenigen, von denen der Erlass des Wertpapier-Informationsblatts ausgeht, und vom Anbieter als Gesamtschuldnern die Übernahme der Wertpapiere gegen Erstattung des Erwerbspreises, soweit dieser den ersten Ausgabepreis der Wertpapiere nicht überschreitet, und der mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten verlangen, sofern das Erwerbsgeschäft nach Veröffentlichung des Wertpapier-Informationsblatts und während der Dauer des öffentlichen Angebots, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach dem ersten öffentlichen Angebot der Wertpapiere im Inland abgeschlossen wurde. (2) Ist der Erwerber nicht mehr Inhaber der Wertpapiere, so kann er die Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen dem Erwerbspreis, soweit dieser den ersten Ausgabepreis nicht überschreitet, und dem Veräußerungspreis der Wertpapiere sowie der mit dem Erwerb und der Veräußerung verbundenen üblichen Kosten verlangen. (3) Werden Wertpapiere eines Emittenten mit Sitz im Ausland auch im Ausland öffentlich angeboten, besteht ein Anspruch nach Absatz 1 oder Absatz 2 nur, sofern die Wertpapiere auf Grund eines im Inland abgeschlossenen Geschäfts oder einer ganz oder teilweise im Inland erbrachten Wertpapierdienstleistung erworben wurden.
Kurz erklärt
- Wenn wichtige Informationen im Wertpapier-Informationsblatt falsch oder irreführend sind, kann der Käufer die Rückgabe der Wertpapiere verlangen.
- Der Käufer kann den Rückkaufpreis und übliche Kosten zurückfordern, solange der Kauf innerhalb von sechs Monaten nach dem ersten öffentlichen Angebot erfolgt ist.
- Wenn der Käufer die Wertpapiere nicht mehr besitzt, kann er die Differenz zwischen Kaufpreis und Verkaufspreis sowie die üblichen Kosten verlangen.
- Der Anspruch auf Rückgabe oder Differenzzahlung gilt nur, wenn der Kauf in Deutschland oder durch eine in Deutschland erbrachte Dienstleistung erfolgt ist.
- Dies gilt auch für ausländische Emittenten, wenn die Wertpapiere in Deutschland erworben wurden.