Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
22. Juni 2005
§ 20
§ 20 – Sofortige Vollziehung
Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den §§ 18, 18a und 25 sowie normal normal Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Androhung oder Festsetzung von Zwangsmitteln. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
- Dies gilt für Maßnahmen nach den §§ 18, 18a und 25.
- Auch bei der Androhung oder Festsetzung von Zwangsmitteln ist dies der Fall.
- Die Maßnahmen können also sofort umgesetzt werden, auch wenn Widerspruch eingelegt wird.
- Betroffene müssen die Maßnahmen hinnehmen, bis eine Entscheidung über den Widerspruch getroffen wird.