§ 2 – Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind Wertpapiere solche im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/1129; normal normal öffentliches Angebot von Wertpapieren eine Mitteilung im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/1129; normal normal qualifizierte Anleger Personen oder Einrichtungen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/1129; normal normal Kreditinstitut ein solches im Sinne des Artikels 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2017/1129; normal normal Emittent eine Rechtspersönlichkeit im Sinne des Artikels 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2017/1129; normal normal Anbieter eine Rechtspersönlichkeit oder natürliche Person im Sinne des Artikels 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2017/1129; normal normal Zulassungsantragsteller die Personen, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragen; normal normal geregelter Markt ein solcher im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2017/1129; normal normal Werbung eine Mitteilung im Sinne des Artikels 2 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2017/1129; normal normal Bundesanstalt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht; normal normal europäische grüne Anleihen oder EuGB solche im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2023/2631; normal normal ökologisch nachhaltig vermarktete Anleihen solche im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/2631; normal normal an Nachhaltigkeitsziele geknüpfte Anleihen solche im Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2023/2631; normal normal Informationsblätter solche im Sinne des Artikels 10 der Verordnung (EU) 2023/2631; normal normal Allokationsberichte solche im Sinne des Artikels 11 der Verordnung (EU) 2023/2631; normal normal Wirkungsberichte solche im Sinne des Artikels 12 der Verordnung (EU) 2023/2631; normal normal CapEx-Pläne solche im Sinne des Artikels 2 Nummer 13 der Verordnung (EU) 2023/2631; normal normal Originatoren solche im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2021/557 (ABl. L 116 vom 6.4.2021, S. 1) geändert worden ist; normal normal Verbriefungszweckgesellschaften solche im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2017/2402; normal normal Verbriefungsanleihen solche im Sinne des Artikels 2 Nummer 22 der Verordnung (EU) 2023/2631; normal normal Arbeitstage solche im Sinne des Artikels 2 Buchstabe t der Verordnung (EU) 2017/1129; normal normal externe Prüfer solche, die gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2631 bei der ESMA registriert wurden. normal normal normal arabic (2) Bezugnahmen in diesem Gesetz auf den Begriff „Emittent einer europäischen grünen Anleihe“ gelten im Falle einer als „europäische grüne Anleihe“ oder „EuGB“ bezeichneten Verbriefungsanleihe auch als Bezugnahmen auf die Begriffe „Originator“ oder „Verbriefungszweckgesellschaft“.
Kurz erklärt
- Wertpapiere und deren Begriffe werden gemäß spezifischen EU-Verordnungen definiert.
- Der Begriff „Emittent“ bezieht sich auf rechtliche Personen, die Wertpapiere ausgeben.
- „Anleger“ sind Personen oder Institutionen, die in Wertpapiere investieren.
- Es werden verschiedene Arten von Anleihen, wie europäische grüne Anleihen, beschrieben.
- Externe Prüfer müssen bei der ESMA registriert sein, um ihre Prüfungen durchzuführen.