Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 22. Juni 2005
§ 5

§ 5 – Übermittlung des Wertpapier-Informationsblatts an die Bundesanstalt; Frist und Form der Veröffentlichung; Veröffentlichung durch die Bundesanstalt

(1) Das Wertpapier-Informationsblatt ist der Bundesanstalt elektronisch und in elektronisch durchsuchbarem Format über ihr Melde- und Veröffentlichungssystem zu übermitteln. (2) Hinsichtlich der Aufbewahrung des Wertpapier-Informationsblatts und der aktualisierten Fassungen gilt § 22 Absatz 3 entsprechend. (3) Das hinterlegte Wertpapier-Informationsblatt muss mindestens einen Werktag vor dem öffentlichen Angebot entsprechend Artikel 21 Absatz 2 und 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 veröffentlicht werden. Der Anbieter hat sicherzustellen, dass das Wertpapier-Informationsblatt ohne Zugangsbeschränkung für jedermann zugänglich ist; die Regelungen des Artikels 21 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1129 gelten entsprechend. (4) Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Webseite die nach § 4 gestatteten Wertpapier-Informationsblätter. Diese bleiben zehn Jahre lang auf der Webseite öffentlich zugänglich. Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Webseite auch die nach § 4 Absatz 8 Satz 1 übermittelten aktualisierten Fassungen der Wertpapier-Informationsblätter; Satz 2 gilt entsprechend.

Kurz erklärt

  • Das Wertpapier-Informationsblatt muss elektronisch an die Bundesanstalt übermittelt werden.
  • Es gelten spezielle Aufbewahrungsregeln für das Wertpapier-Informationsblatt und seine Aktualisierungen.
  • Das Informationsblatt muss mindestens einen Werktag vor dem öffentlichen Angebot veröffentlicht werden.
  • Es muss für alle ohne Zugangsbeschränkung zugänglich sein.
  • Die Bundesanstalt veröffentlicht die Wertpapier-Informationsblätter und deren Aktualisierungen auf ihrer Webseite, die für zehn Jahre zugänglich bleiben.