§ 6 – Einzelanlageschwellen für nicht qualifizierte Anleger
Unbeschadet der Vorgaben in den §§ 4 und 5 ist die Befreiung von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts nach § 3 Nummer 2 auf ein Angebot von Wertpapieren nur anwendbar, wenn die angebotenen Wertpapiere ausschließlich im Wege der Anlageberatung oder Anlagevermittlung über ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen vermittelt werden, das rechtlich verpflichtet ist, zu prüfen, ob der Gesamtbetrag der Wertpapiere, die von einem nicht qualifizierten Anleger erworben werden können, folgende Beträge nicht übersteigt: 1 000 Euro, normal normal 10 000 Euro, sofern der jeweilige nicht qualifizierte Anleger nach einer von ihm zu erteilenden Selbstauskunft über ein frei verfügbares Vermögen in Form von Bankguthaben und Finanzinstrumenten von mindestens 100 000 Euro verfügt, oder normal normal den zweifachen Betrag des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens des jeweiligen nicht qualifizierten Anlegers nach einer von ihm zu erteilenden Selbstauskunft, höchstens jedoch 25 000 Euro Euro. normal normal normal arabic Die Einschränkungen nach Satz 1 gelten nicht für Wertpapiere, die den Aktionären im Rahmen einer Bezugsrechtsemission angeboten werden.
Kurz erklärt
- Die Befreiung von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts gilt nur für Wertpapierangebote über Anlageberatung oder -vermittlung.
- Diese Vermittlung muss durch ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen erfolgen, das rechtlich zur Prüfung verpflichtet ist.
- Der Gesamtbetrag der angebotenen Wertpapiere darf für nicht qualifizierte Anleger bestimmte Grenzen nicht überschreiten.
- Diese Grenzen sind 1.000 Euro, 10.000 Euro (bei bestimmten Vermögensverhältnissen) oder das Zweifache des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens, maximal jedoch 25.000 Euro.
- Die genannten Einschränkungen gelten nicht für Wertpapiere, die im Rahmen einer Bezugsrechtsemission an Aktionäre angeboten werden.