Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 22. Juni 2005
§ 21

§ 21 – Anerkannte Sprache

(1) Anerkannte Sprache im Sinne des Artikels 27 der Verordnung (EU) 2017/1129 ist die deutsche Sprache. (2) Die englische Sprache wird im Falle des Artikels 27 Absatz 1 und 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 anerkannt, sofern der Prospekt auch eine Übersetzung der in Artikel 7 dieser Verordnung genannten Zusammenfassung, oder, im Falle eines EU-Wachstumsprospekts, der speziellen Zusammenfassung gemäß Artikel 15 Absatz 2 dieser Verordnung in die deutsche Sprache enthält. Im Falle von Basisprospekten ist die Zusammenfassung für die einzelne Emission in die deutsche Sprache zu übersetzen. Die englische Sprache wird ohne Übersetzung der Zusammenfassung anerkannt, wenn gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 eine Zusammenfassung nicht erforderlich ist. (3) Anerkannte Sprache im Sinne des Artikels 15 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/2631 ist die deutsche Sprache.

Kurz erklärt

  • Die deutsche Sprache ist die anerkannte Sprache gemäß der EU-Verordnung 2017/1129.
  • Die englische Sprache wird anerkannt, wenn eine deutsche Übersetzung der Zusammenfassung im Prospekt enthalten ist.
  • Bei Basisprospekten muss die Zusammenfassung für jede Emission ins Deutsche übersetzt werden.
  • Wenn keine Zusammenfassung erforderlich ist, wird die englische Sprache ohne Übersetzung anerkannt.
  • Auch die deutsche Sprache ist die anerkannte Sprache gemäß der EU-Verordnung 2023/2631.