§ 22 – Elektronische Einreichung, Aufbewahrung
(1) Der Prospekt einschließlich der Übersetzung der Zusammenfassung ist der Bundesanstalt ausschließlich elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt zu übermitteln. Dies gilt entsprechend für die Übermittlung von Nachträgen und für die Hinterlegung von einheitlichen Registrierungsformularen einschließlich deren Änderungen. (2) Die endgültigen Bedingungen des Angebots sind ausschließlich elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt zu hinterlegen. (3) Der gebilligte Prospekt wird von der Bundesanstalt zehn Jahre aufbewahrt. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des 31. Dezembers des Kalenderjahres, in dem der Prospekt gebilligt wurde. Dies gilt entsprechend für gebilligte Nachträge und einheitliche Registrierungsformulare einschließlich deren Änderungen. (4) Die Unterrichtung der Bundesanstalt durch den Emittenten nach Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/2631 erfolgt ausschließlich elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt unter Mitteilung der den jeweiligen Emittenten und die entsprechende Emission betreffenden Angaben.
Kurz erklärt
- Der Prospekt und seine Übersetzung müssen elektronisch an die Bundesanstalt übermittelt werden.
- Änderungen und Nachträge sind ebenfalls elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem einzureichen.
- Die endgültigen Angebotsbedingungen sind nur elektronisch bei der Bundesanstalt zu hinterlegen.
- Die Bundesanstalt bewahrt genehmigte Prospekte zehn Jahre lang auf, beginnend nach dem Jahr der Genehmigung.
- Informationen vom Emittenten müssen ebenfalls elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem übermittelt werden.