Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 22. Juni 2005
§ 15

§ 15 – Haftung bei fehlendem Wertpapier-Informationsblatt

(1) Ist ein Wertpapier-Informationsblatt entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 nicht veröffentlicht worden, kann der Erwerber von Wertpapieren von dem Emittenten und dem Anbieter als Gesamtschuldnern die Übernahme der Wertpapiere gegen Erstattung des Erwerbspreises, soweit dieser den ersten Erwerbspreis nicht überschreitet, und der mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten verlangen, sofern das Erwerbsgeschäft vor Veröffentlichung eines Wertpapier-Informationsblatts und während der Dauer des öffentlichen Angebots, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach dem ersten öffentlichen Angebot der Wertpapiere im Inland abgeschlossen wurde. (2) Ist der Erwerber nicht mehr Inhaber der Wertpapiere, so kann er die Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen dem Erwerbspreis, soweit dieser den ersten Erwerbspreis nicht überschreitet, und dem Veräußerungspreis der Wertpapiere sowie der mit dem Erwerb und der Veräußerung verbundenen üblichen Kosten verlangen. Absatz 1 gilt entsprechend. (3) Werden Wertpapiere eines Emittenten mit Sitz im Ausland auch im Ausland öffentlich angeboten, besteht ein Anspruch nach Absatz 1 oder Absatz 2 nur, sofern die Wertpapiere auf Grund eines im Inland abgeschlossenen Geschäfts oder einer ganz oder teilweise im Inland erbrachten Wertpapierdienstleistung erworben wurden. (4) Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 besteht nicht, sofern der Erwerber die Pflicht, ein Wertpapier-Informationsblatt zu veröffentlichen, beim Erwerb kannte.

Kurz erklärt

  • Wenn ein Wertpapier-Informationsblatt nicht veröffentlicht wurde, kann der Käufer die Rückgabe der Wertpapiere und Erstattung des Kaufpreises verlangen.
  • Dies gilt nur, wenn der Kauf vor der Veröffentlichung des Informationsblatts und innerhalb von sechs Monaten nach dem ersten öffentlichen Angebot stattfand.
  • Wenn der Käufer die Wertpapiere nicht mehr besitzt, kann er den Unterschied zwischen Kaufpreis und Verkaufspreis sowie die üblichen Kosten verlangen.
  • Der Anspruch besteht nur, wenn die Wertpapiere durch ein im Inland abgeschlossenes Geschäft oder eine dort erbrachte Dienstleistung erworben wurden.
  • Der Anspruch entfällt, wenn der Käufer beim Erwerb wusste, dass das Informationsblatt nicht veröffentlicht wurde.