§ 9 – Haftung bei fehlerhaftem Börsenzulassungsprospekt
(1) Der Erwerber von Wertpapieren, die auf Grund eines Prospekts zum Börsenhandel zugelassen sind, in dem für die Beurteilung der Wertpapiere wesentliche Angaben unrichtig oder unvollständig sind, kann von denjenigen, die für den Prospekt die Verantwortung übernommen haben, und normal normal von denjenigen, von denen der Erlass des Prospekts ausgeht, normal normal normal arabic als Gesamtschuldnern die Übernahme der Wertpapiere gegen Erstattung des Erwerbspreises, soweit dieser den ersten Ausgabepreis der Wertpapiere nicht überschreitet, und der mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten verlangen, sofern das Erwerbsgeschäft nach Veröffentlichung des Prospekts und innerhalb von sechs Monaten nach erstmaliger Einführung der Wertpapiere abgeschlossen wurde. Ist kein Ausgabepreis festgelegt, gilt als Ausgabepreis der erste nach Einführung der Wertpapiere festgestellte oder gebildete Börsenpreis, im Falle gleichzeitiger Feststellung oder Bildung an mehreren inländischen Börsen der höchste erste Börsenpreis. Auf den Erwerb von Wertpapieren desselben Emittenten, die von den in Satz 1 genannten Wertpapieren nicht nach Ausstattungsmerkmalen oder in sonstiger Weise unterschieden werden können, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. (2) Ist der Erwerber nicht mehr Inhaber der Wertpapiere, so kann er die Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen dem Erwerbspreis, soweit dieser den ersten Ausgabepreis nicht überschreitet, und dem Veräußerungspreis der Wertpapiere sowie der mit dem Erwerb und der Veräußerung verbundenen üblichen Kosten verlangen. Absatz 1 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. (3) Sind Wertpapiere eines Emittenten mit Sitz im Ausland auch im Ausland zum Börsenhandel zugelassen, besteht ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 nur, sofern die Wertpapiere auf Grund eines im Inland abgeschlossenen Geschäfts oder einer ganz oder teilweise im Inland erbrachten Wertpapierdienstleistung erworben wurden. (4) Einem Prospekt stehen Dokumente gleich, welche gemäß Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe e, f, g, h oder j Ziffer v und vi der Verordnung (EU) 2017/1129 zur Verfügung gestellt wurden.
Kurz erklärt
- Käufer von Wertpapieren, die auf Basis eines fehlerhaften oder unvollständigen Prospekts zum Börsenhandel zugelassen sind, können Rückzahlung des Kaufpreises verlangen.
- Der Anspruch gilt nur, wenn der Kauf innerhalb von sechs Monaten nach der erstmaligen Einführung der Wertpapiere erfolgt ist.
- Der Rückzahlungsanspruch umfasst auch die üblichen Erwerbskosten, jedoch nicht, wenn der Kaufpreis den ersten Ausgabepreis übersteigt.
- Wenn der Käufer die Wertpapiere nicht mehr besitzt, kann er den Unterschied zwischen Kauf- und Verkaufspreis sowie die damit verbundenen Kosten verlangen.
- Der Anspruch gilt nur für im Inland erworbene Wertpapiere, auch wenn sie im Ausland zum Handel zugelassen sind.