Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
22. Juni 2005
§ 3
§ 3 – Ausnahmen von der Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospekts
Die Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospekts gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 gilt nicht für ein Angebot von Wertpapieren, die von Kreditinstituten oder von Emittenten, deren Aktien bereits zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, ausgegeben werden, wenn der Gesamtgegenwert für alle im Europäischen Wirtschaftsraum angebotenen Wertpapiere nicht mehr als 8 Millionen Euro, berechnet über einen Zeitraum von zwölf Monaten, beträgt, oder normal deren Gesamtgegenwert im Europäischen Wirtschaftsraum nicht mehr als 8 Millionen Euro, berechnet über einen Zeitraum von zwölf Monaten, beträgt. normal arabic
Kurz erklärt
- Die Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts entfällt für bestimmte Wertpapierangebote.
- Dies gilt für Angebote von Kreditinstituten oder Emittenten mit bereits handelbaren Aktien.
- Der Gesamtwert der angebotenen Wertpapiere darf 8 Millionen Euro nicht überschreiten.
- Die Berechnung erfolgt über einen Zeitraum von zwölf Monaten.
- Diese Regelung betrifft Angebote im Europäischen Wirtschaftsraum.