Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 22. Juni 2005
§ 10

§ 10 – Haftung bei sonstigem fehlerhaften Prospekt

Sind in einem nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 veröffentlichten Prospekt, der nicht Grundlage für die Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einer inländischen Börse ist, für die Beurteilung der Wertpapiere wesentliche Angaben unrichtig oder unvollständig, ist § 9 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass bei der Anwendung des § 9 Absatz 1 Satz 1 für die Bemessung des Zeitraums von sechs Monaten anstelle der Einführung der Wertpapiere der Zeitpunkt des ersten öffentlichen Angebots im Inland maßgeblich ist und normal normal § 9 Absatz 3 auf diejenigen Emittenten mit Sitz im Ausland anzuwenden ist, deren Wertpapiere auch im Ausland öffentlich angeboten werden. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Ein Prospekt, der gemäß einer EU-Verordnung veröffentlicht wurde, muss korrekte und vollständige Informationen enthalten.
  • Wenn wesentliche Angaben im Prospekt falsch oder unvollständig sind, gilt eine spezielle Regelung (§ 9).
  • Der Zeitraum von sechs Monaten wird ab dem Zeitpunkt des ersten öffentlichen Angebots im Inland berechnet.
  • Die Regelung (§ 9 Absatz 3) gilt auch für ausländische Emittenten, deren Wertpapiere im Ausland angeboten werden.
  • Diese Bestimmungen betreffen nicht die Zulassung von Wertpapieren zum Handel an inländischen Börsen.