Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 22. Juni 2005
§ 1

§ 1 – Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz enthält ergänzende Regelungen zu den Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12) in Bezug auf Ausnahmen von der Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospekts; normal normal das Wertpapier-Informationsblatt; normal normal die Prospekthaftung und die Haftung bei Wertpapier-Informationsblättern; normal normal die Zuständigkeiten und Befugnisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) und normal normal die Ahndung von Verstößen hinsichtlich a) der Vorschriften dieses Gesetzes; normal normal b) der Verordnung (EU) 2017/1129. normal normal normal alpha normal normal normal arabic Es gilt nicht für ein öffentliches Angebot der in Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2017/1129 bezeichneten Artikel. (2) Dieses Gesetz enthält ebenfalls ergänzende Regelungen zu den Vorschriften der Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen (ABl. L, 2023/2631, 30.11.2023), die durch die Verordnung (EU) 2023/2869 (ABl. L, 2023/2869, 20.12.2023) geändert worden ist, in Bezug auf die Befugnisse der Bundesanstalt normal normal die Ahndung von Verstößen hinsichtlich der Vorschriften der Verordnung (EU) 2023/2631. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Das Gesetz regelt ergänzende Vorschriften zur EU-Verordnung über Prospekte für Wertpapierangebote und deren Handel.
  • Es behandelt Ausnahmen von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts und die Haftung bei Wertpapier-Informationsblättern.
  • Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat Zuständigkeiten und Befugnisse zur Überwachung und Ahndung von Verstößen.
  • Das Gesetz gilt nicht für bestimmte öffentliche Angebote, die in der EU-Verordnung aufgeführt sind.
  • Es enthält auch Regelungen zu europäischen grünen Anleihen und deren Offenlegungen sowie zur Ahndung von Verstößen gegen diese Vorschriften.