Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 22. Juni 2005
§ 16

§ 16 – Unwirksame Haftungsbeschränkung; sonstige Ansprüche

(1) Eine Vereinbarung, durch die Ansprüche nach den §§ 9, 10, 11, 14 oder 15 im Voraus ermäßigt oder erlassen werden, ist unwirksam. (2) Weitergehende Ansprüche, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder unerlaubten Handlungen erhoben werden können, bleiben unberührt.

Kurz erklärt

  • Vereinbarungen, die Ansprüche nach bestimmten Paragraphen im Voraus reduzieren oder aufheben, sind ungültig.
  • Die betroffenen Paragraphen sind §§ 9, 10, 11, 14 und 15.
  • Ansprüche, die aus Verträgen oder unerlaubten Handlungen nach bürgerlichem Recht entstehen, sind nicht betroffen.
  • Die Regelung schützt bestimmte Ansprüche vor einer vorherigen Minderung.
  • Es bleibt Raum für weitere Ansprüche, die nicht in den genannten Paragraphen stehen.