Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
22. Juni 2005
§ 27
§ 27 – Übergangsbestimmungen zur Aufhebung des Verkaufsprospektgesetzes
Für Ansprüche wegen fehlerhafter Prospekte, die nicht Grundlage für die Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einer inländischen Börse sind und die vor dem 1. Juni 2012 im Inland veröffentlicht worden sind, sind das Verkaufsprospektgesetz und die §§ 44 bis 47 des Börsengesetzes jeweils in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Wurden Prospekte entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung nicht veröffentlicht, ist für daraus resultierende Ansprüche, die bis zum Ablauf des 31. Mai 2012 entstanden sind, das Verkaufsprospektgesetz in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Kurz erklärt
- Ansprüche wegen fehlerhafter Prospekte, die nicht für die Börsenzulassung verwendet wurden, gelten weiterhin nach alten Regelungen.
- Diese Regelungen beziehen sich auf Prospekte, die vor dem 1. Juni 2012 veröffentlicht wurden.
- Das Verkaufsprospektgesetz und bestimmte Paragraphen des Börsengesetzes bleiben in ihrer alten Fassung gültig.
- Wenn Prospekte nicht veröffentlicht wurden, gelten auch hier die alten Regelungen für Ansprüche bis zum 31. Mai 2012.
- Die Frist für diese Ansprüche endet am 31. Mai 2012.