Art 315 – Geltung des Strafrechts für in der Deutschen Demokratischen Republik begangene Taten
(1) Auf vor dem Wirksamwerden des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik begangene Taten findet § 2 des Strafgesetzbuches mit der Maßgabe Anwendung, daß das Gericht von Strafe absieht, wenn nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht der Deutschen Demokratischen Republik weder eine Freiheitsstrafe noch eine Verurteilung auf Bewährung noch eine Geldstrafe verwirkt gewesen wäre. (2) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Geldstrafe (§§ 40 bis 43) gelten auch für die vor dem Wirksamwerden des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik begangenen Taten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Die Geldstrafe darf nach Zahl und Höhe der Tagessätze insgesamt das Höchstmaß der bisher angedrohten Geldstrafe nicht übersteigen. Es dürfen höchstens dreihundertsechzig Tagessätze verhängt werden. (3) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Aussetzung eines Strafrestes sowie den Widerruf ausgesetzter Strafen finden auf Verurteilungen auf Bewährung (§ 33 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik) sowie auf Freiheitsstrafen Anwendung, die wegen vor dem Wirksamwerden des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik begangener Taten verhängt worden sind, soweit sich nicht aus den Grundsätzen des § 2 Abs. 3 des Strafgesetzbuches etwas anderes ergibt. (4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, soweit für die Tat das Strafrecht der Bundesrepublik Deutschland schon vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten hat.
Kurz erklärt
- Vor dem Beitritt begangene Taten in der DDR können straffrei bleiben, wenn sie nach DDR-Recht nicht bestraft worden wären.
- Geldstrafen für diese Taten müssen die bisherigen Höchstgrenzen beachten und dürfen maximal 360 Tagessätze betragen.
- Die Regelungen zur Aussetzung und zum Widerruf von Strafen gelten auch für DDR-Verurteilungen, sofern keine anderen Bestimmungen greifen.
- Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anwendbar, wenn das Strafrecht der Bundesrepublik Deutschland bereits vor dem Beitritt galt.
- Es gelten spezifische Regelungen für die Anwendung des Strafgesetzbuches in Bezug auf Taten, die vor dem Beitritt begangen wurden.