Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
02. März 1974
(XXXX) Art 14 bis 17
(XXXX) Art 14 bis 17 – stgbeg
Artikel 14 Polizeiaufsicht Soweit Vorschriften die Polizeiaufsicht zulassen, treten sie außer Kraft. Artikel 15 Verfall Soweit Vorschriften außerhalb des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches den Verfall eines Gegenstandes oder eines ihm entsprechenden Wertersatzes wegen einer Straftat oder einer rechtswidrigen Tat vorschreiben oder zulassen, treten sie außer Kraft. Artikel 16 Rücknahme des Strafantrages Soweit Vorschriften außerhalb des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches die Rücknahme des Strafantrages regeln, treten sie außer Kraft. Artikel 17 Buße zugunsten des Verletzten Soweit Vorschriften bestimmen, daß zugunsten des Verletzten einer Straftat auf eine Buße erkannt werden kann, treten sie außer Kraft.
Kurz erklärt
- Vorschriften zur Polizeiaufsicht verlieren ihre Gültigkeit.
- Regelungen zum Verfall von Gegenständen aufgrund von Straftaten sind nicht mehr gültig.
- Vorschriften zur Rücknahme von Strafanträgen sind außer Kraft gesetzt.
- Bestimmungen über Bußen zugunsten von Verletzten sind nicht mehr gültig.