Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
02. März 1974
Art 3
Art 3 – Zulässige Rechtsfolgen bei Straftaten nach Landesrecht
(1) Vorschriften des Landesrechts dürfen bei Straftaten keine anderen Rechtsfolgen vorsehen als Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren und wahlweise Geldstrafe bis zum gesetzlichen Höchstmaß (§ 40 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 des Strafgesetzbuches), normal normal Einziehung von Gegenständen im Sinne der §§ 74 bis 74b und 74d des Strafgesetzbuches. normal normal normal arabic (2) Vorschriften des Landesrechts dürfen weder Freiheitsstrafe noch Geldstrafe allein und normal normal bei Freiheitsstrafe kein anderes Mindestmaß als das gesetzliche (§ 38 Abs. 2 des Strafgesetzbuches) und kein niedrigeres Höchstmaß als sechs Monate normal normal normal arabic androhen.
Kurz erklärt
- Landesrechtliche Vorschriften dürfen bei Straftaten nur Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren oder Geldstrafen bis zum gesetzlichen Höchstmaß vorsehen.
- Es ist auch die Einziehung von Gegenständen gemäß bestimmten Paragraphen des Strafgesetzbuches erlaubt.
- Freiheitsstrafen oder Geldstrafen dürfen nicht allein verhängt werden.
- Bei Freiheitsstrafen darf kein anderes Mindestmaß als das gesetzliche vorgeschrieben werden.
- Das Höchstmaß für Freiheitsstrafen darf nicht unter sechs Monaten liegen.