§ 34 – Erleichterungen für kleine Unternehmen und Verkaufsautomaten
(1) Letztvertreiber nach § 33 Absatz 1 Satz 1 mit insgesamt nicht mehr als fünf Beschäftigten, deren Verkaufsfläche 80 Quadratmeter nicht überschreitet, können die Pflicht nach § 33 Absatz 1 Satz 1 auch erfüllen, indem sie dem Endverbraucher anbieten, die Waren in von diesem zur Verfügung gestellte Mehrwegbehältnisse abzufüllen; im Fall einer Lieferung von Waren gelten als Verkaufsfläche zusätzlich alle Lager- und Versandflächen. Bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und von nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. § 33 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Beim Vertrieb durch Verkaufsautomaten können Letztvertreiber die Pflicht nach § 33 Absatz 1 Satz 1 auch erfüllen, indem sie dem Endverbraucher anbieten, die Waren in von diesem zur Verfügung gestellte Mehrwegbehältnisse abzufüllen. § 33 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Letztvertreiber, welche die Erleichterung nach Absatz 1 oder 2 in Anspruch nehmen, sind verpflichtet, die Endverbraucher in der Verkaufsstelle durch deutlich sicht- und lesbare Informationstafeln oder -schilder auf das Angebot, die Waren in vom Endverbraucher zur Verfügung gestellte Mehrwegbehältnisse abzufüllen, hinzuweisen. Im Falle einer Lieferung von Waren ist dieser Hinweis in den jeweils verwendeten Darstellungsmedien entsprechend zu geben.
Kurz erklärt
- Kleinunternehmer mit bis zu fünf Mitarbeitern und einer Verkaufsfläche von maximal 80 Quadratmetern können Waren in Mehrwegbehältern abfüllen, die vom Kunden bereitgestellt werden.
- Bei der Berechnung der Mitarbeiterzahl werden Teilzeitkräfte mit reduzierten Faktoren gezählt.
- Verkaufsautomaten dürfen ebenfalls die Abfüllung in vom Kunden bereitgestellten Mehrwegbehältern anbieten.
- Unternehmer, die diese Regelungen nutzen, müssen deutlich auf das Angebot hinweisen.
- Der Hinweis muss sowohl in Geschäften als auch bei Lieferungen gut sichtbar und lesbar sein.