Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Juli 2017
§ 37

§ 37 – Einziehung

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 36 Absatz 1 begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, oder normal Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, normal arabic eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Bei einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 36 Absatz 1 können bestimmte Gegenstände eingezogen werden.
  • Dies betrifft Gegenstände, die direkt mit der Ordnungswidrigkeit zu tun haben.
  • Auch Gegenstände, die zur Begehung oder Vorbereitung der Ordnungswidrigkeit genutzt wurden, können eingezogen werden.
  • Die Regelungen des § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten finden Anwendung.
  • Die Einziehung erfolgt, um die Ordnungswidrigkeit zu ahnden.