Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
05. Juli 2017
§ 37
§ 37 – Einziehung
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 36 Absatz 1 begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, oder normal Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, normal arabic eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
Kurz erklärt
- Bei einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 36 Absatz 1 können bestimmte Gegenstände eingezogen werden.
- Dies betrifft Gegenstände, die direkt mit der Ordnungswidrigkeit zu tun haben.
- Auch Gegenstände, die zur Begehung oder Vorbereitung der Ordnungswidrigkeit genutzt wurden, können eingezogen werden.
- Die Regelungen des § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten finden Anwendung.
- Die Einziehung erfolgt, um die Ordnungswidrigkeit zu ahnden.