§ 21 – Ökologische Gestaltung der Beteiligungsentgelte
(1) Systeme sind verpflichtet, im Rahmen der Bemessung der Beteiligungsentgelte Anreize zu schaffen, um bei der Herstellung von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen die Verwendung von Materialien und Materialkombinationen zu fördern, die unter Berücksichtigung der Praxis der Sortierung und Verwertung zu einem möglichst hohen Prozentsatz recycelt werden können, und normal die Verwendung von Rezyklaten sowie von nachwachsenden Rohstoffen zu fördern. normal arabic (2) Jedes System hat der Zentralen Stelle und dem Umweltbundesamt jährlich bis zum 1. Juni zu berichten, wie es die Vorgaben nach Absatz 1 bei der Bemessung der Beteiligungsentgelte im vorangegangenen Kalenderjahr umgesetzt hat. Dabei ist auch anzugeben, welcher Anteil der beteiligten Verpackungen je Materialart einem hochwertigen Recycling zugeführt wurde. Die Zentrale Stelle überprüft die Berichte der Systeme auf Plausibilität. Sie kann im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt verbindliche Vorgaben hinsichtlich der Form der Berichte beschließen und veröffentlichen. Sofern sich aus der Prüfung keine Beanstandungen ergeben, erteilt die Zentrale Stelle im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt dem jeweiligen System die Erlaubnis, den Bericht zu veröffentlichen. (3) Die Zentrale Stelle veröffentlicht im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt jährlich bis zum 1. September einen Mindeststandard für die Bemessung der Recyclingfähigkeit von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen unter Berücksichtigung der einzelnen Verwertungswege und der jeweiligen Materialart. (4) Die Bundesregierung entscheidet bis zum 1. Januar 2022 auf der Grundlage der Berichte nach Absatz 2 und unter Berücksichtigung der nach Absatz 3 veröffentlichten Mindeststandards über weiter gehende Anforderungen an die Bemessung der Beteiligungsentgelte zur Förderung der werkstofflichen Verwertbarkeit von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen sowie zur Förderung der Verwendung von Rezyklaten und nachwachsenden Rohstoffen unter Berücksichtigung der gesamtökologischen Auswirkungen.
Kurz erklärt
- Systeme müssen Anreize schaffen, um recycelbare Materialien und Materialkombinationen für Verpackungen zu fördern.
- Jedes System muss jährlich bis zum 1. Juni berichten, wie es diese Vorgaben umgesetzt hat, einschließlich des Anteils der recycelten Verpackungen.
- Die Zentrale Stelle überprüft die Berichte auf Plausibilität und kann Vorgaben zur Berichtsform festlegen.
- Bis zum 1. September veröffentlicht die Zentrale Stelle einen Mindeststandard für die Recyclingfähigkeit von Verpackungen.
- Die Bundesregierung entscheidet bis zum 1. Januar 2022 über zusätzliche Anforderungen zur Förderung der Recyclingfähigkeit und der Verwendung von Rezyklaten.