Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Juli 2017
Anlage 4

Anlage 4 – (zu § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4)Anforderungen, unter denen der in § 5 Absatz 1 Satz 1 festgelegte Schwermetallgrenzwert nicht für Glasverpackungen gilt

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 2256) Fundstelle Begriffsbestimmungen normal Für die Zwecke dieser Festlegung gelten für die Begriffe „bewusste Zugabe“ und „zufällige Präsenz“ die Begriffsbestimmungen in Nummer 2 der Anlage 3 zu § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2. normal normal Herstellung normal (1) Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI dürfen bei der Fertigung nicht bewusst als Bestandteil zugegeben werden. normal (2) Der Grenzwert nach § 5 Absatz 1 Satz 1 darf nur überschritten werden, wenn dies auf den Einsatz von Sekundärrohstoffen zurückzuführen ist. normal normal Kontrolle normal (1) Überschreitet die durchschnittliche Schwermetallkonzentration aus in zwölf aufeinander folgenden Monaten durchgeführten monatlichen Kontrollen der Produktion jedes einzelnen Glasofens, die repräsentativ für die normale und regelmäßige Produktionstätigkeit sind, den Grenzwert von 200 mg/kg, so hat der Hersteller der Glasverpackungen oder sein bevollmächtigter Vertreter der zuständigen Behörde einen Bericht vorzulegen. Dieser Bericht muss mindestens folgende Angaben enthalten: – Messwerte, normal normal – Beschreibung der verwendeten Messmethode, normal normal – mutmaßliche Quellen für die Präsenz der Schwermetallkonzentrationsgrenzwerte, normal normal – eingehende Beschreibung der zur Verringerung der Konzentrationsgrenzwerte getroffenen Maßnahmen. normal normal normal Dash normal (2) Die Messergebnisse aus Produktionsstätten und die verwendeten Messmethoden sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI dürfen nicht absichtlich in der Produktion verwendet werden.
  • Der Grenzwert für Schwermetalle darf nur durch den Einsatz von Sekundärrohstoffen überschritten werden.
  • Wenn die Schwermetallkonzentration in der Produktion über 200 mg/kg liegt, muss der Hersteller einen Bericht an die Behörde einreichen.
  • Der Bericht muss Messwerte, die verwendete Messmethode, mögliche Quellen der Schwermetalle und Maßnahmen zur Reduzierung der Konzentration enthalten.
  • Messergebnisse und Methoden müssen mindestens drei Jahre lang aufbewahrt werden und sind auf Anfrage der Behörde vorzulegen.