§ 19 – Gemeinsame Stelle
(1) Die Systeme haben sich an einer Gemeinsamen Stelle zu beteiligen. Die Genehmigung nach § 18 wird unwirksam, wenn ein System sich nicht innerhalb von drei Monaten nach Erteilung der Genehmigung an der Gemeinsamen Stelle beteiligt. (2) Die Gemeinsame Stelle hat insbesondere die folgenden Aufgaben: Aufteilung der Entsorgungskosten auf Grundlage der von der Zentralen Stelle gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 14 und 15 festgestellten Marktanteile; normal normal Aufteilung der gemäß § 22 Absatz 9 vereinbarten Nebenentgelte auf Grundlage der von der Zentralen Stelle gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 14 und 15 festgestellten Marktanteile; normal normal wettbewerbsneutrale Koordination der Ausschreibungen nach § 23, insbesondere Bestimmung der Ausschreibungsführer für jedes Sammelgebiet; normal normal Festlegung der Einzelheiten zur elektronischen Ausschreibungsplattform und zum Ausschreibungsverfahren gemäß § 23 Absatz 10; normal normal Benennung der gemeinsamen Vertreter gemäß § 22 Absatz 7 Satz 1; normal normal Benennung der Systemprüfer gemäß § 20 Absatz 4; normal normal wettbewerbsneutrale Koordination der Informationsmaßnahmen nach § 14 Absatz 3 und Aufteilung der Kosten dieser Maßnahmen auf Grundlage der von der Zentralen Stelle gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 14 und 15 festgestellten Marktanteile. normal normal normal arabic (3) Die Gemeinsame Stelle muss gewährleisten, dass sie für alle Systeme zu gleichen Bedingungen zugänglich ist und die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen eingehalten werden. Bei Entscheidungen, die die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger betreffen, hört die Gemeinsame Stelle die kommunalen Spitzenverbände an.
Kurz erklärt
- Systeme müssen sich innerhalb von drei Monaten nach Genehmigung an der Gemeinsamen Stelle beteiligen, sonst wird die Genehmigung ungültig.
- Die Gemeinsame Stelle teilt Entsorgungskosten und Nebenentgelte basierend auf Marktanteilen auf.
- Sie koordiniert wettbewerbsneutral Ausschreibungen und bestimmt die Ausschreibungsführer für Sammelgebiete.
- Die Gemeinsame Stelle legt Details zur elektronischen Ausschreibungsplattform und zum Ausschreibungsverfahren fest.
- Sie muss allen Systemen gleich Zugang gewähren und Datenschutz sowie Geschäftsgeheimnisse wahren.