§ 2 – Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für alle Verpackungen. (2) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, sind das Kreislaufwirtschaftsgesetz, mit Ausnahme von § 54, und die auf der Grundlage des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder des bis zum 31. Mai 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. § 17 Absatz 2 und 3, § 19 Absatz 2, § 27, § 47 Absatz 1 bis 6, § 50 Absatz 3, § 60 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und die §§ 62 und 66 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelten entsprechend. (3) Soweit auf Grund anderer Rechtsvorschriften besondere Anforderungen an Verpackungen, an die Entsorgung von Verpackungsabfällen oder an die Beförderung von verpackten Waren oder von Verpackungsabfällen bestehen, bleiben diese Anforderungen unberührt. (4) Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt. (5) Die Befugnis des Bundes, der Länder, der Kreise und der Gemeinden, Dritte bei der Nutzung ihrer Einrichtungen oder Grundstücke sowie der Sondernutzung öffentlicher Straßen zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen zu verpflichten, bleibt unberührt.
Kurz erklärt
- Das Gesetz gilt für alle Arten von Verpackungen.
- Es verweist auf das Kreislaufwirtschaftsgesetz und dessen Regelungen, mit einigen Ausnahmen.
- Besondere Anforderungen an Verpackungen und deren Entsorgung durch andere Gesetze bleiben bestehen.
- Die Regelungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind weiterhin gültig.
- Die Befugnisse von Bund, Ländern und Gemeinden zur Abfallvermeidung und -verwertung bleiben unberührt.