Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Juli 2017
§ 12

§ 12 – Ausnahmen

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für Verpackungen, die nachweislich nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes an Endverbraucher abgegeben werden. (2) Die Vorschriften dieses Abschnitts, mit Ausnahme von § 9, gelten nicht für Mehrwegverpackungen, normal normal Einweggetränkeverpackungen, die nach § 31 der Pfandpflicht unterliegen, normal normal Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Die Vorschriften gelten nicht für Verpackungen, die nicht an Endverbraucher abgegeben werden.
  • Ausnahmen gelten für Mehrwegverpackungen.
  • Einweggetränkeverpackungen, die pfandpflichtig sind, sind ebenfalls ausgenommen.
  • Verkaufsverpackungen mit schadstoffhaltigen Füllgütern fallen nicht unter diese Vorschriften.
  • § 9 bleibt von diesen Ausnahmen unberührt.