Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
05. Juli 2017
§ 12
§ 12 – Ausnahmen
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für Verpackungen, die nachweislich nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes an Endverbraucher abgegeben werden. (2) Die Vorschriften dieses Abschnitts, mit Ausnahme von § 9, gelten nicht für Mehrwegverpackungen, normal normal Einweggetränkeverpackungen, die nach § 31 der Pfandpflicht unterliegen, normal normal Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Die Vorschriften gelten nicht für Verpackungen, die nicht an Endverbraucher abgegeben werden.
- Ausnahmen gelten für Mehrwegverpackungen.
- Einweggetränkeverpackungen, die pfandpflichtig sind, sind ebenfalls ausgenommen.
- Verkaufsverpackungen mit schadstoffhaltigen Füllgütern fallen nicht unter diese Vorschriften.
- § 9 bleibt von diesen Ausnahmen unberührt.