§ 33 – Mehrwegalternative für Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebecher
(1) Letztvertreiber von Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und von Einweggetränkebechern, die jeweils erst beim Letztvertreiber mit Waren befüllt werden, sind ab dem 1. Januar 2023 verpflichtet, die in diesen Einwegverpackungen angebotenen Waren am Ort des Inverkehrbringens jeweils auch in Mehrwegverpackungen zum Verkauf anzubieten. Die Letztvertreiber dürfen dabei die Verkaufseinheit aus Ware und Mehrwegverpackung nicht zu einem höheren Preis oder zu schlechteren Bedingungen anbieten als die Verkaufseinheit aus der gleichen Ware und einer Einwegverpackung. Satz 1 und 2 gelten nicht für den Vertrieb durch Verkaufsautomaten, die in Betrieben zur Versorgung der Mitarbeiter nicht öffentlich zugänglich aufgestellt sind. (2) Letztvertreiber nach Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, die Endverbraucher in der Verkaufsstelle durch deutlich sicht- und lesbare Informationstafeln oder -schilder auf die Möglichkeit, die Waren in Mehrwegverpackungen zu erhalten, hinzuweisen. Im Fall einer Lieferung von Waren ist dieser Hinweis in den jeweils verwendeten Darstellungsmedien entsprechend zu geben. (3) Abweichend von § 15 Absatz 1 Satz 2 beschränkt sich die Rücknahmepflicht für Letztvertreiber nach Absatz 1 Satz 1 auf diejenigen Mehrwegverpackungen, die sie in Verkehr gebracht haben.
Kurz erklärt
- Ab dem 1. Januar 2023 müssen Letztvertreiber von Einwegkunststoffverpackungen und -bechern auch Mehrwegverpackungen zum Verkauf anbieten.
- Die Preise für Waren in Mehrwegverpackungen dürfen nicht höher sein als für die gleichen Waren in Einwegverpackungen.
- Diese Regelung gilt nicht für Verkaufsautomaten, die nur für Mitarbeiter in nicht öffentlichen Betrieben zugänglich sind.
- Letztvertreiber müssen die Kunden deutlich auf die Möglichkeit hinweisen, Waren in Mehrwegverpackungen zu kaufen.
- Die Rücknahmepflicht für Mehrwegverpackungen gilt nur für die Verpackungen, die der Letztvertreiber selbst in Verkehr gebracht hat.