Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Juli 2017
§ 10

§ 10 – Datenmeldung

(1) Hersteller nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, die im Rahmen einer Systembeteiligung getätigten Angaben zu den Verpackungen unverzüglich auch der Zentralen Stelle unter Nennung mindestens der folgenden Daten zu übermitteln: Registrierungsnummer; normal Materialart und Masse der beteiligten Verpackungen; normal Name des Systems, bei dem die Systembeteiligung vorgenommen wurde; normal Zeitraum, für den die Systembeteiligung vorgenommen wurde. normal arabic Änderungen der Angaben sowie eventuelle Rücknahmen gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 sind der Zentralen Stelle entsprechend zu melden. Die Angaben nach Satz 1 Nummer 2 sind nach den in § 16 Absatz 2 Satz 1 und 2 genannten Materialarten aufzuschlüsseln; sonstige Materialien sind jeweils zu einer einheitlichen Angabe zusammenzufassen. Verbundverpackungen, die gemäß § 16 Absatz 3 Satz 4 verwertet werden, sind der entsprechenden Hauptmaterialart zuzuordnen. (2) Die Zentrale Stelle kann für die Datenmeldung nach Absatz 1 einheitliche elektronische Formulare zur Verfügung stellen und nähere Verfahrensanweisungen erteilen. (3) Die Zentrale Stelle kann Systemen die Möglichkeit einräumen, die sich auf ihr System beziehenden Datenmeldungen elektronisch abzurufen.

Kurz erklärt

  • Hersteller müssen Informationen über Verpackungen schnell an die Zentrale Stelle übermitteln.
  • Die zu übermittelnden Daten umfassen Registrierungsnummer, Materialart, Name des Systems und Zeitraum der Beteiligung.
  • Änderungen und Rücknahmen der Angaben müssen ebenfalls gemeldet werden.
  • Die Materialarten müssen nach bestimmten Vorgaben aufgeschlüsselt werden.
  • Die Zentrale Stelle kann elektronische Formulare und Verfahrensanweisungen bereitstellen.