§ 4 – Allgemeine Anforderungen an Verpackungen
Verpackungen sind so zu entwickeln, herzustellen und zu vertreiben, dass Verpackungsvolumen und -masse auf das Mindestmaß begrenzt werden, das zur Gewährleistung der erforderlichen Sicherheit und Hygiene der zu verpackenden Ware und zu deren Akzeptanz durch den Verbraucher angemessen ist; normal normal ihre Wiederverwendung oder Verwertung, einschließlich des Recyclings, im Einklang mit der Abfallhierarchie möglich ist und die Umweltauswirkungen bei der Wiederverwendung, der Vorbereitung zur Wiederverwendung, dem Recycling, der sonstigen Verwertung oder der Beseitigung der Verpackungsabfälle auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben; normal normal bei der Beseitigung von Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen auftretende schädliche und gefährliche Stoffe und Materialien in Emissionen, Asche oder Sickerwasser auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben; normal normal die Wiederverwendbarkeit von Verpackungen und der Anteil von sekundären Rohstoffen an der Verpackungsmasse auf ein möglichst hohes Maß gesteigert wird, welches unter Berücksichtigung der Gewährleistung der erforderlichen Sicherheit und Hygiene der zu verpackenden Ware und unter Berücksichtigung der Akzeptanz für den Verbraucher technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Verpackungen sollen so gestaltet werden, dass ihr Volumen und Gewicht minimiert werden, um Sicherheit und Hygiene der Ware zu gewährleisten.
- Die Verpackungen müssen eine Wiederverwendung oder Verwertung, einschließlich Recycling, ermöglichen und die Umweltauswirkungen dabei gering halten.
- Schadstoffe und gefährliche Materialien in Verpackungsabfällen sollen bei der Beseitigung auf ein Minimum reduziert werden.
- Die Wiederverwendbarkeit von Verpackungen und der Anteil an sekundären Rohstoffen sollen maximiert werden, solange Sicherheit und Hygiene der Ware gewährleistet sind.
- Die technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten zur Verbesserung der Verpackungen müssen berücksichtigt werden.