§ 5 – Beschränkungen des Inverkehrbringens
(1) Das Inverkehrbringen von Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen, bei denen die Konzentration von Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI kumulativ den Wert von 100 Milligramm je Kilogramm überschreitet, ist verboten. Satz 1 gilt nicht für Mehrwegverpackungen in eingerichteten Systemen zur Wiederverwendung, normal normal Kunststoffkästen und -paletten, bei denen die Überschreitung des Grenzwertes nach Satz 1 allein auf den Einsatz von Sekundärrohstoffen zurückzuführen ist und die die in der Anlage 3 festgelegten Anforderungen erfüllen, normal normal Verpackungen, die vollständig aus Bleikristallglas hergestellt sind, und normal normal aus sonstigem Glas hergestellte Verpackungen, bei denen die Konzentration von Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI kumulativ den Wert von 250 Milligramm je Kilogramm nicht überschreitet und bei deren Herstellung die in der Anlage 4 festgelegten Anforderungen erfüllt werden. normal normal normal arabic (2) Letztvertreibern ist ab dem 1. Januar 2022 das Inverkehrbringen von Kunststofftragetaschen, mit oder ohne Tragegriff, mit einer Wandstärke von weniger als 50 Mikrometern, die dazu bestimmt sind, in der Verkaufsstelle mit Waren gefüllt zu werden, verboten. Satz 1 gilt nicht für Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von weniger als 15 Mikrometern, sofern diese die übrigen Voraussetzungen nach Artikel 3 Nummer 1d der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/852 (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 141) geändert worden ist, erfüllen. (3) Beschränkungen des Inverkehrbringens von Verpackungen nach § 3 der Einwegkunststoffverbotsverordnung vom 20. Januar 2021 (BGBl. I S. 95) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
Kurz erklärt
- Das Inverkehrbringen von Verpackungen mit hohen Konzentrationen von Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI ist verboten, wenn der Wert 100 mg/kg überschreitet.
- Ausnahmen gelten für Mehrwegverpackungen, bestimmte Kunststoffkästen und -paletten sowie Glasverpackungen, die bestimmte Anforderungen erfüllen.
- Ab dem 1. Januar 2022 dürfen Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von weniger als 50 Mikrometern nicht mehr verkauft werden.
- Kunststofftragetaschen mit weniger als 15 Mikrometern Wandstärke sind erlaubt, wenn sie bestimmte Vorgaben erfüllen.
- Die bestehenden Beschränkungen für Verpackungen gemäß der Einwegkunststoffverbotsverordnung bleiben weiterhin gültig.