Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 22. Dezember 2004
§ 55

§ 55 – Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie

In den Fällen des § 6 Abs. 3 Satz 1 und des § 7 Abs. 2 Satz 2 bleibt es für die Zeit vor dem 1. September 2009 bei dem bis dahin geltenden Zinssatz.

Kurz erklärt

  • Der Zinssatz vor dem 1. September 2009 bleibt unverändert.
  • Dies gilt für bestimmte Fälle aus § 6 Abs. 3 Satz 1 und § 7 Abs. 2 Satz 2.
  • Es gibt keine Änderungen am Zinssatz für die genannte Zeit.
  • Die Regelung betrifft nur die Zeit vor dem 1. September 2009.
  • Die bisherigen Zinssätze bleiben in Kraft.