Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
22. Dezember 2004
§ 55
§ 55 – Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie
In den Fällen des § 6 Abs. 3 Satz 1 und des § 7 Abs. 2 Satz 2 bleibt es für die Zeit vor dem 1. September 2009 bei dem bis dahin geltenden Zinssatz.
Kurz erklärt
- Der Zinssatz vor dem 1. September 2009 bleibt unverändert.
- Dies gilt für bestimmte Fälle aus § 6 Abs. 3 Satz 1 und § 7 Abs. 2 Satz 2.
- Es gibt keine Änderungen am Zinssatz für die genannte Zeit.
- Die Regelung betrifft nur die Zeit vor dem 1. September 2009.
- Die bisherigen Zinssätze bleiben in Kraft.