Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
22. Dezember 2004
§ 54
§ 54 – Übergangsvorschrift zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
§ 27 Abs. 1 Satz 4 und § 34 Abs. 4 Satz 2 und 3 in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) finden keine Anwendung, solange alle Mitglieder des Verwaltungsrats und des Prüfungsausschusses vor dem 29. Mai 2009 bestellt worden sind.
Kurz erklärt
- Bestimmte Regelungen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes gelten nicht.
- Dies betrifft § 27 Abs. 1 Satz 4 und § 34 Abs. 4 Satz 2 und 3.
- Die Ausnahme gilt, wenn alle Mitglieder des Verwaltungsrats vor dem 29. Mai 2009 bestellt wurden.
- Der Stichtag ist der 29. Mai 2009.
- Die Regelungen sind also nicht anwendbar, wenn die Bestellung vor diesem Datum erfolgte.