§ 31 – Nichtigkeit der Wahl von Verwaltungsratsmitgliedern
(1) Die Wahl eines Verwaltungsratsmitglieds durch die Hauptversammlung ist außer im Fall des § 241 Nr. 1, 2 und 5 des Aktiengesetzes nur dann nichtig, wenn der Verwaltungsrat unter Verstoß gegen § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 2 Satz 1 oder § 26 Abs. 3 zusammengesetzt wird; normal normal durch die Wahl die gesetzliche Höchstzahl der Verwaltungsratsmitglieder überschritten wird (§ 23); normal normal die gewählte Person nach Artikel 47 Abs. 2 der Verordnung bei Beginn ihrer Amtszeit nicht Verwaltungsratsmitglied sein kann. normal normal normal arabic (2) Für die Parteifähigkeit für die Klage auf Feststellung, dass die Wahl eines Verwaltungsratsmitglieds nichtig ist, gilt § 250 Abs. 2 des Aktiengesetzes entsprechend. Parteifähig ist auch der SE-Betriebsrat. (3) Erhebt ein Aktionär, ein Mitglied des Verwaltungsrats oder ein nach Absatz 2 Parteifähiger gegen die Gesellschaft Klage auf Feststellung, dass die Wahl eines Verwaltungsratsmitglieds nichtig ist, so gelten § 246 Abs. 2, 3 Satz 1 bis 4, Abs. 4, die §§ 247, 248 Abs. 1 Satz 2, die §§ 248a und 249 Abs. 2 des Aktiengesetzes entsprechend. Es ist nicht ausgeschlossen, die Nichtigkeit auf andere Weise als durch Erhebung der Klage geltend zu machen.
Kurz erklärt
- Die Wahl eines Verwaltungsratsmitglieds ist nur dann nichtig, wenn bestimmte gesetzliche Vorschriften verletzt werden.
- Die gesetzlichen Vorschriften betreffen die Zusammensetzung des Verwaltungsrats und die Höchstzahl der Mitglieder.
- Ein gewähltes Mitglied darf zu Beginn seiner Amtszeit nicht bereits Verwaltungsratsmitglied sein.
- Der SE-Betriebsrat kann ebenfalls Klage erheben, um die Nichtigkeit der Wahl festzustellen.
- Es gibt spezielle Regelungen für die Klageerhebung und die Feststellung der Nichtigkeit gemäß dem Aktiengesetz.