Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 22. Dezember 2004
§ 57

§ 57 – Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz

(1) § 53 in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung ist erstmals auf alle gesetzlichen vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. § 53 in der bis einschließlich 30. Juni 2021 geltenden Fassung ist letztmals anzuwenden auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr. (2) § 34 Absatz 4 Satz 5 und Absatz 5 Satz 1, 3, 4 und 5 in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung ist erstmals ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden. § 34 Absatz 5 Satz 2 in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung muss so lange nicht angewandt werden, wie alle Mitglieder des Verwaltungsrats und des Prüfungsausschusses vor dem 1. Juli 2021 bestellt worden sind.

Kurz erklärt

  • § 53 gilt ab dem 1. Juli 2021 für alle gesetzlichen Abschlussprüfungen, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen.
  • Die alte Fassung von § 53 ist zuletzt für Abschlussprüfungen anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2022 beginnen.
  • Bestimmte Absätze von § 34 gelten ab dem 1. Januar 2022 in der neuen Fassung.
  • Eine spezielle Regelung in § 34 Absatz 5 Satz 2 muss nicht angewendet werden, solange alle Mitglieder des Verwaltungsrats und des Prüfungsausschusses vor dem 1. Juli 2021 bestellt wurden.
  • Die Änderungen betreffen die Fristen und Anwendbarkeit von Vorschriften für Abschlussprüfungen.