Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
22. Dezember 2004
§ 56
§ 56 – Übergangsvorschrift zum Abschlussprüfungsreformgesetz
§ 27 Absatz 1 Satz 4 und § 34 Absatz 4 Satz 5 jeweils in der Fassung des Abschlussprüfungsreformgesetzes vom 10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142) müssen so lange nicht angewandt werden, wie alle Mitglieder des Verwaltungsrates und des Prüfungsausschusses vor dem 17. Juni 2016 bestellt worden sind.
Kurz erklärt
- Die Regelungen in § 27 Absatz 1 Satz 4 und § 34 Absatz 4 Satz 5 gelten nicht.
- Diese Ausnahme gilt aufgrund des Abschlussprüfungsreformgesetzes vom 10. Mai 2016.
- Die Ausnahme bleibt bestehen, solange alle Mitglieder des Verwaltungsrates vor dem 17. Juni 2016 bestellt wurden.
- Es betrifft die Anwendung bestimmter Vorschriften.
- Die Regelung ist zeitlich begrenzt und abhängig von der Bestellung der Mitglieder.