Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 22. Dezember 2004
§ 27

§ 27 – Persönliche Voraussetzungen der Mitglieder des Verwaltungsrats

(1) Mitglied des Verwaltungsrats kann nicht sein, wer bereits in zehn Handelsgesellschaften, die gesetzlich einen Aufsichtsrat oder einen Verwaltungsrat zu bilden haben, Mitglied des Aufsichtsrats oder des Verwaltungsrats ist, normal normal gesetzlicher Vertreter eines von der Gesellschaft abhängigen Unternehmens ist oder normal normal gesetzlicher Vertreter einer anderen Kapitalgesellschaft ist, deren Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat ein Vorstandsmitglied oder ein geschäftsführender Direktor der Gesellschaft angehört. normal normal normal arabic Auf die Höchstzahl nach Satz 1 Nr. 1 sind bis zu fünf Sitze in Aufsichts- oder Verwaltungsräten nicht anzurechnen, die ein gesetzlicher Vertreter (beim Einzelkaufmann der Inhaber) des herrschenden Unternehmens eines Konzerns in zum Konzern gehörenden Handelsgesellschaften, die gesetzlich einen Aufsichtsrat oder einen Verwaltungsrat zu bilden haben, inne hat. Auf die Höchstzahl nach Satz 1 Nr. 1 sind Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsämter im Sinne der Nummer 1 doppelt anzurechnen, für die das Mitglied zum Vorsitzenden gewählt worden ist. Bei einer SE, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist, müssen die Voraussetzungen des § 100 Absatz 5 des Aktiengesetzes erfüllt sein. (2) § 36 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 bis 4 des SE-Beteiligungsgesetzes oder eine Vereinbarung nach § 21 des SE-Beteiligungsgesetzes über weitere persönliche Voraussetzungen der Mitglieder der Arbeitnehmer bleibt unberührt. (3) Eine juristische Person kann nicht Mitglied des Verwaltungsrats sein.

Kurz erklärt

  • Eine Person kann nicht im Verwaltungsrat sein, wenn sie bereits in zehn Handelsgesellschaften im Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat sitzt.
  • Auch wer gesetzlicher Vertreter eines abhängigen Unternehmens oder einer anderen Kapitalgesellschaft ist, kann nicht Mitglied des Verwaltungsrats sein.
  • Es gibt Ausnahmen, bei denen bis zu fünf Sitze in bestimmten Aufsichtsräten oder Verwaltungsräten nicht angerechnet werden.
  • Wenn ein Mitglied zum Vorsitzenden gewählt wird, zählt dieses Amt doppelt.
  • Juristische Personen dürfen nicht im Verwaltungsrat sitzen.