Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 22. Dezember 2004
§ 26

§ 26 – Gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Verwaltungsrats

(1) Ist streitig oder ungewiss, nach welchen Vorschriften der Verwaltungsrat zusammenzusetzen ist, so entscheidet darüber auf Antrag ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. (2) Antragsberechtigt sind jedes Mitglied des Verwaltungsrats, normal normal jeder Aktionär, normal normal die nach § 98 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 bis 10 des Aktiengesetzes Antragsberechtigten, normal normal der SE-Betriebsrat. normal normal normal arabic (3) Entspricht die Zusammensetzung des Verwaltungsrats nicht der gerichtlichen Entscheidung, so ist der neue Verwaltungsrat nach den in der Entscheidung angegebenen Vorschriften zusammenzusetzen. § 25 Abs. 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist von sechs Monaten mit dem Eintritt der Rechtskraft beginnt. (4) Für das Verfahren gilt § 99 des Aktiengesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass die nach Absatz 5 der Vorschrift vorgesehene Einreichung der rechtskräftigen Entscheidung durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats erfolgt.

Kurz erklärt

  • Das Landgericht entscheidet über die Zusammensetzung des Verwaltungsrats, wenn Unklarheiten bestehen.
  • Antragsberechtigt sind Verwaltungsratsmitglieder, Aktionäre und bestimmte andere Personen.
  • Der Verwaltungsrat muss nach der gerichtlichen Entscheidung neu zusammengesetzt werden.
  • Die Frist für die Umsetzung der Entscheidung beginnt mit deren Rechtskraft.
  • Das Verfahren folgt den Regelungen des Aktiengesetzes, wobei der Vorsitzende des Verwaltungsrats die Entscheidung einreicht.