Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 22. Dezember 2004
§ 24

§ 24 – Zusammensetzung des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus Verwaltungsratsmitgliedern der Aktionäre und, soweit eine Vereinbarung nach § 21 oder die §§ 34 bis 38 des SE-Beteiligungsgesetzes dies vorsehen, auch aus Verwaltungsratsmitgliedern der Arbeitnehmer. (2) Nach anderen als den zuletzt angewandten vertraglichen oder gesetzlichen Vorschriften kann der Verwaltungsrat nur zusammengesetzt werden, wenn nach § 25 oder nach § 26 die in der Bekanntmachung des Vorsitzenden des Verwaltungsrats oder in der gerichtlichen Entscheidung angegebenen vertraglichen oder gesetzlichen Vorschriften anzuwenden sind. (3) Besteht bei einer börsennotierten SE der Verwaltungsrat aus derselben Zahl von Anteilseigner- und Arbeitnehmervertretern, müssen in dem Verwaltungsrat Frauen und Männer jeweils mit einem Anteil von mindestens 30 Prozent vertreten sein. Der Mindestanteil von jeweils 30 Prozent an Frauen und Männern im Verwaltungsrat ist bei erforderlich werdenden Neubesetzungen einzelner oder mehrerer Sitze im Verwaltungsrat zu beachten. Reicht die Zahl der neu zu besetzenden Sitze nicht aus, um den Mindestanteil zu erreichen, sind die Sitze mit Personen des unterrepräsentierten Geschlechts zu besetzen, um dessen Anteil sukzessive zu steigern. Bestehende Mandate können bis zu ihrem regulären Ende wahrgenommen werden. § 76 Absatz 4 und § 111 Absatz 5 des Aktiengesetzes gelten entsprechend.

Kurz erklärt

  • Der Verwaltungsrat besteht aus Mitgliedern der Aktionäre und, falls vereinbart, auch aus Mitgliedern der Arbeitnehmer.
  • Eine andere Zusammensetzung des Verwaltungsrats ist nur möglich, wenn bestimmte gesetzliche Vorschriften gelten.
  • Bei börsennotierten SEs müssen Frauen und Männer jeweils mindestens 30 Prozent im Verwaltungsrat vertreten sein.
  • Bei Neubesetzungen muss der Mindestanteil von 30 Prozent beachtet werden; unterrepräsentierte Geschlechter müssen bevorzugt besetzt werden.
  • Bestehende Mandate dürfen bis zum regulären Ende fortgeführt werden.