Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 22. Dezember 2004
§ 4

§ 4 – Zuständigkeiten

Für die Eintragung der SE und für die in Artikel 8 Abs. 8, Artikel 25 Abs. 2 sowie den Artikeln 26 und 64 Abs. 4 der Verordnung bezeichneten Aufgaben ist das nach den §§ 376 und 377 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestimmte Gericht zuständig. Das zuständige Gericht im Sinne des Artikels 55 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung bestimmt sich nach § 375 Nr. 4, §§ 376 und 377 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Kurz erklärt

  • Für die Eintragung der SE ist ein bestimmtes Gericht zuständig.
  • Die Zuständigkeit des Gerichts wird durch das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen geregelt.
  • Artikel 8 Abs. 8, Artikel 25 Abs. 2 sowie Artikel 26 und 64 Abs. 4 der Verordnung beziehen sich auf bestimmte Aufgaben des Gerichts.
  • Das zuständige Gericht wird nach § 375 Nr. 4 sowie §§ 376 und 377 des genannten Gesetzes bestimmt.
  • Artikel 55 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung definiert ebenfalls die Zuständigkeit des Gerichts.