Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 22. Dezember 2004
§ 46

§ 46 – Anmeldung von Änderungen

(1) Die geschäftsführenden Direktoren haben jeden Wechsel der Verwaltungsratsmitglieder unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen und die Bekanntmachung zum Handelsregister einzureichen. Sie haben jede Änderung der geschäftsführenden Direktoren oder der Vertretungsbefugnis eines geschäftsführenden Direktors zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Sie haben weiterhin die Wahl des Verwaltungsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters sowie jede Änderung in der Person des Verwaltungsratsvorsitzenden oder seines Stellvertreters zum Handelsregister anzumelden. (2) Die neuen geschäftsführenden Direktoren haben in der Anmeldung zu versichern, dass keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 40 Abs. 1 Satz 4 entgegenstehen und dass sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. § 37 Abs. 2 Satz 2 des Aktiengesetzes ist anzuwenden. (3) § 81 Abs. 2 des Aktiengesetzes gilt für die geschäftsführenden Direktoren entsprechend.

Kurz erklärt

  • Die geschäftsführenden Direktoren müssen Änderungen im Verwaltungsrat sofort in den Gesellschaftsblättern bekanntgeben und im Handelsregister eintragen lassen.
  • Änderungen bei den geschäftsführenden Direktoren oder deren Vertretungsbefugnis sind ebenfalls im Handelsregister anzumelden.
  • Die Wahl und Änderungen des Verwaltungsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters müssen zum Handelsregister gemeldet werden.
  • Neue geschäftsführende Direktoren müssen bestätigen, dass keine Hindernisse für ihre Bestellung bestehen und dass sie über ihre Auskunftspflicht informiert wurden.
  • Bestimmungen des Aktiengesetzes gelten auch für die geschäftsführenden Direktoren.