Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
22. Dezember 2004
§ 43
§ 43 – Angaben auf Geschäftsbriefen
(1) Auf allen Geschäftsbriefen gleichviel welcher Form, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen die Rechtsform und der Sitz der Gesellschaft, das Registergericht des Sitzes der Gesellschaft und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, sowie alle geschäftsführenden Direktoren und der Vorsitzende des Verwaltungsrats mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angegeben werden. § 80 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. (2) § 80 Abs. 2 bis 4 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- Auf Geschäftsbriefen muss die Rechtsform und der Sitz der Gesellschaft angegeben werden.
- Das Registergericht und die Handelsregisternummer der Gesellschaft sind ebenfalls erforderlich.
- Alle geschäftsführenden Direktoren und der Vorsitzende des Verwaltungsrats müssen mit Nachnamen und einem Vornamen genannt werden.
- Die Regelungen des Aktiengesetzes gelten auch für diese Anforderungen.
- Dies gilt für alle Geschäftsbriefe, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind.