§ 21 – Anmeldung und Eintragung
(1) Die SE ist bei Gericht von allen Gründern, Mitgliedern des Verwaltungsrats und geschäftsführenden Direktoren zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. (2) In der Anmeldung haben die geschäftsführenden Direktoren zu versichern, dass keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 40 Abs. 1 Satz 4 entgegenstehen und dass sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. In der Anmeldung sind Art und Umfang der Vertretungsbefugnis der geschäftsführenden Direktoren anzugeben. Der Anmeldung sind die Urkunden über die Bestellung des Verwaltungsrats und der geschäftsführenden Direktoren sowie die Prüfungsberichte der Mitglieder des Verwaltungsrats beizufügen. (3) Das Gericht kann die Anmeldung ablehnen, wenn für den Prüfungsbericht der Mitglieder des Verwaltungsrats die Voraussetzungen des § 38 Abs. 2 des Aktiengesetzes gegeben sind. (4) Bei der Eintragung sind die geschäftsführenden Direktoren sowie deren Vertretungsbefugnis anzugeben. (5) (weggefallen)
Kurz erklärt
- Die SE muss von den Gründern, Verwaltungsratsmitgliedern und Geschäftsführern zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden.
- Die Geschäftsführer müssen bestätigen, dass keine Gründe gegen ihre Bestellung sprechen und dass sie über ihre Auskunftspflicht informiert sind.
- In der Anmeldung sind die Vertretungsbefugnisse der Geschäftsführer anzugeben und relevante Dokumente beizufügen.
- Das Gericht kann die Anmeldung ablehnen, wenn die Voraussetzungen für den Prüfungsbericht nicht erfüllt sind.
- Bei der Eintragung müssen die Geschäftsführer und deren Vertretungsbefugnisse aufgeführt werden.