Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 22. Dezember 2004
§ 30

§ 30 – Bestellung durch das Gericht

(1) Gehört dem Verwaltungsrat die zur Beschlussfähigkeit nötige Zahl von Mitgliedern nicht an, so hat ihn das Gericht auf Antrag eines Mitglieds des Verwaltungsrats oder eines Aktionärs auf diese Zahl zu ergänzen. Mitglieder des Verwaltungsrats sind verpflichtet, den Antrag unverzüglich zu stellen, es sei denn, dass die rechtzeitige Ergänzung vor der nächsten Sitzung des Verwaltungsrats zu erwarten ist. Hat der Verwaltungsrat auch aus Mitgliedern der Arbeitnehmer zu bestehen, so können auch den Antrag stellen die nach § 104 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes Antragsberechtigten, normal normal der SE-Betriebsrat. normal normal normal arabic Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. (2) Gehören dem Verwaltungsrat länger als drei Monate weniger Mitglieder als die durch Vereinbarung, Gesetz oder Satzung festgelegte Zahl an, so hat ihn das Gericht auf Antrag auf diese Zahl zu ergänzen. In dringenden Fällen hat das Gericht auf Antrag den Verwaltungsrat auch vor Ablauf der Frist zu ergänzen. Das Antragsrecht bestimmt sich nach Absatz 1. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. (3) Das Amt des gerichtlich bestellten Mitglieds erlischt in jedem Fall, sobald der Mangel behoben ist. (4) Das gerichtlich bestellte Mitglied hat Anspruch auf Ersatz angemessener barer Auslagen und, wenn den Mitgliedern der Gesellschaft eine Vergütung gewährt wird, auf Vergütung für seine Tätigkeit. Auf Antrag des Mitglieds setzt das Gericht die Vergütung und die Auslagen fest. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung statt.

Kurz erklärt

  • Wenn der Verwaltungsrat nicht genügend Mitglieder hat, kann ein Gericht auf Antrag die Anzahl der Mitglieder erhöhen.
  • Mitglieder des Verwaltungsrats oder Aktionäre müssen den Antrag stellen, es sei denn, die Ergänzung ist vor der nächsten Sitzung zu erwarten.
  • Wenn der Verwaltungsrat länger als drei Monate zu wenige Mitglieder hat, kann ebenfalls ein Antrag gestellt werden, um die Zahl zu erhöhen.
  • Das gerichtlich bestellte Mitglied verliert sein Amt, sobald der Mangel behoben ist.
  • Das gerichtlich bestellte Mitglied hat Anspruch auf Erstattung von Auslagen und gegebenenfalls auf Vergütung, die vom Gericht festgelegt wird.