Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 22. Dezember 2004
§ 52a

§ 52a – Besetzung von Organen bei Gesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes

(1) Eine SE mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes ist eine SE mit Sitz im Inland, deren Anteile zur Mehrheit vom Bund gehalten werden oder normal normal die eine große Kapitalgesellschaft (§ 267 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs) ist und deren Anteile zur Mehrheit von Gesellschaften gehalten werden, deren Anteile ihrerseits zur Mehrheit vom Bund gehalten werden, oder normal normal die in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hat und deren Anteile zur Mehrheit von Gesellschaften gehalten werden, deren Anteile ihrerseits zur Mehrheit a) vom Bund gehalten werden oder normal normal b) von Gesellschaften gehalten werden, bei denen sich die Inhaberschaften an den Anteilen in dieser Weise bis zu Gesellschaften fortsetzen, deren Anteile zur Mehrheit vom Bund gehalten werden. normal normal normal alpha normal normal normal arabic Anteile, die über ein Sondervermögen des Bundes gehalten werden, bleiben außer Betracht. Dem Bund stehen öffentlich-rechtliche Anstalten des Bundes, die unternehmerisch tätig sind, gleich. (2) Für eine SE mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes gelten § 16 Absatz 2 unabhängig von einer Börsennotierung und der Zahl der Anteilseigner- und Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsorgan, wenn das Leitungsorgan aus mehr als zwei Personen besteht, normal normal § 17 Absatz 2 unabhängig von einer Börsennotierung und der Zahl der Anteilseigner- und Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsorgan, normal normal § 24 Absatz 3 unabhängig von einer Börsennotierung und der Zahl der Anteilseigner- und Arbeitnehmervertreter im Verwaltungsrat sowie normal normal § 40 Absatz 1a unabhängig von einer Börsennotierung und der Zahl der Anteilseigner- und Arbeitnehmervertreter im Verwaltungsrat, wenn mehr als zwei geschäftsführende Direktoren bestellt sind. normal normal normal arabic (3) Das Beteiligungsgebot nach Absatz 2 Nummer 1 ist bei der Bestellung einzelner oder mehrerer Mitglieder des Leitungsorgans, das Beteiligungsgebot nach Absatz 2 Nummer 4 ist bei der Bestellung einzelner oder mehrerer geschäftsführender Direktoren ab dem 1. August 2022 zu beachten. Bestehende Mandate können bis zu ihrem vorgesehenen Ende wahrgenommen werden. (4) Der jeweilige Mindestanteil nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 ist bei erforderlich werdenden Besetzungen einzelner oder mehrerer Sitze ab dem 1. April 2022 zu beachten. Reicht die Anzahl der zu besetzenden Sitze nicht aus, um den Mindestanteil zu erreichen, sind diese Sitze mit Personen des unterrepräsentierten Geschlechts zu besetzen, um dessen Anteil sukzessive zu steigern. Bestehende Mandate können bis zu ihrem vorgesehenen Ende wahrgenommen werden. (5) Die Länder können die Regelungen des Absatzes 2 durch Landesgesetz auf Gesellschaften erstrecken, an denen eine Mehrheitsbeteiligung eines Landes entsprechend Absatz 1 besteht.

Kurz erklärt

  • Eine SE (Societas Europaea) mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes hat ihren Sitz in Deutschland und wird mehrheitlich vom Bund oder von bundeseigenen Gesellschaften gehalten.
  • Für diese SE gelten besondere Regelungen bezüglich der Zusammensetzung des Aufsichtsrats und der Geschäftsführung, unabhängig von einer Börsennotierung.
  • Ab dem 1. August 2022 müssen bei der Bestellung von Mitgliedern des Leitungsorgans bestimmte Beteiligungsgebote beachtet werden.
  • Ab dem 1. April 2022 müssen bei der Besetzung von Sitzen im Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat Mindestanteile für unterrepräsentierte Geschlechter berücksichtigt werden.
  • Die Bundesländer können diese Regelungen auf Gesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung eines Landes ausdehnen.