Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
22. Dezember 2004
§ 52
§ 52 – Auflösung der SE bei Auseinanderfallen von Sitz und Hauptverwaltung
(1) Erfüllt eine SE nicht mehr die Verpflichtung nach Artikel 7 der Verordnung, so gilt dies als Mangel der Satzung im Sinne des § 262 Abs. 1 Nr. 5 des Aktiengesetzes. Das Registergericht fordert die SE auf, innerhalb einer bestimmten Frist den vorschriftswidrigen Zustand zu beenden, indem sie entweder ihre Hauptverwaltung wieder im Sitzstaat errichtet oder normal normal ihren Sitz nach dem Verfahren des Artikels 8 der Verordnung verlegt. normal normal normal arabic (2) Wird innerhalb der nach Absatz 1 bestimmten Frist der Aufforderung nicht genügt, so hat das Gericht den Mangel der Satzung festzustellen. (3) Gegen Verfügungen, durch welche eine Feststellung nach Absatz 2 getroffen wird, findet die Beschwerde statt.
Kurz erklärt
- Wenn eine SE die Anforderungen nach Artikel 7 der Verordnung nicht erfüllt, liegt ein Mangel der Satzung vor.
- Das Registergericht fordert die SE auf, innerhalb einer bestimmten Frist den Mangel zu beheben.
- Die SE kann dies tun, indem sie ihre Hauptverwaltung zurück an den Sitzstaat verlegt oder ihren Sitz gemäß Artikel 8 der Verordnung normal verlegt.
- Wenn die SE der Aufforderung innerhalb der Frist nicht nachkommt, stellt das Gericht den Mangel fest.
- Gegen diese Feststellung kann Beschwerde eingelegt werden.