Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 22. Dezember 2004
§ 16

§ 16 – Zahl der Mitglieder des Leitungsorgans

(1) Bei Gesellschaften mit einem Grundkapital von mehr als 3 Millionen Euro hat das Leitungsorgan aus mindestens zwei Personen zu bestehen, es sei denn, die Satzung bestimmt, dass es aus einer Person bestehen soll. § 38 Abs. 2 des SE-Beteiligungsgesetzes bleibt unberührt. Die Vorgabe des Satzes 1, dass das Leitungsorgan aus mindestens zwei Personen zu bestehen hat, gilt während des Zeitraums nach § 84 Absatz 3 Satz 2 oder 3 des Aktiengesetzes auch dann als erfüllt, wenn diese Vorgabe ohne den Widerruf eingehalten wäre. (2) Besteht das Leitungsorgan einer börsennotierten Gesellschaft, deren Aufsichtsorgan aus derselben Zahl von Anteilseigner- und Arbeitnehmervertretern besteht, aus mehr als drei Personen, so muss mindestens eine Frau und mindestens ein Mann Mitglied des Leitungsorgans sein. Eine Bestellung eines Mitglieds unter Verstoß gegen dieses Beteiligungsgebot ist nichtig. Die Sätze 1 und 2 sind bei der Bestellung einzelner oder mehrerer Mitglieder ab dem 1. August 2022 zu beachten. Bestehende Mandate können bis zu ihrem vorgesehenen Ende wahrgenommen werden. Die Sätze 1 und 2 sowie § 52a Absatz 2 Nummer 1 finden auf Bestellungen während des Zeitraums nach § 84 Absatz 3 Satz 2 oder 3 des Aktiengesetzes keine Anwendung, wenn das Beteiligungsgebot ohne den Widerruf eingehalten wäre.

Kurz erklärt

  • Bei Gesellschaften mit über 3 Millionen Euro Grundkapital muss das Leitungsorgan aus mindestens zwei Personen bestehen, es sei denn, die Satzung erlaubt eine Einzelperson.
  • Diese Regel gilt auch während bestimmter Übergangszeiten, wenn die Vorgabe ohne Widerruf eingehalten werden kann.
  • Bei börsennotierten Gesellschaften mit mehr als drei Mitgliedern im Leitungsorgan müssen mindestens eine Frau und ein Mann vertreten sein.
  • Eine Bestellung, die gegen diese Geschlechtervorgabe verstößt, ist ungültig.
  • Die Regelungen gelten für Neuberufungen ab dem 1. August 2022, bestehende Mandate dürfen jedoch bis zum Ende wahrgenommen werden.