Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 22. Dezember 2004
§ 29

§ 29 – Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrats

(1) Mitglieder des Verwaltungsrats, die von der Hauptversammlung ohne Bindung an einen Wahlvorschlag gewählt worden sind, können von ihr vor Ablauf der Amtszeit abberufen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst. Die Satzung kann eine andere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. (2) Ein Mitglied des Verwaltungsrats, das auf Grund der Satzung in den Verwaltungsrat entsandt ist, kann von dem Entsendungsberechtigten jederzeit abberufen und durch ein anderes ersetzt werden. Sind die in der Satzung bestimmten Voraussetzungen des Entsendungsrechts weggefallen, so kann die Hauptversammlung das entsandte Mitglied mit einfacher Stimmenmehrheit abberufen. (3) Das Gericht hat auf Antrag des Verwaltungsrats ein Mitglied abzuberufen, wenn in dessen Person ein wichtiger Grund vorliegt. Der Verwaltungsrat beschließt über die Antragstellung mit einfacher Mehrheit. Ist das Mitglied auf Grund der Satzung in den Verwaltungsrat entsandt worden, so können auch Aktionäre, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 1 Million Euro erreichen, den Antrag stellen. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. (4) Für die Abberufung eines Ersatzmitglieds gelten die Vorschriften über die Abberufung des Mitglieds, für das es bestellt ist.

Kurz erklärt

  • Mitglieder des Verwaltungsrats können von der Hauptversammlung mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln abberufen werden, wenn sie ohne Wahlvorschlag gewählt wurden.
  • Entsandte Mitglieder des Verwaltungsrats können jederzeit von dem Entsendungsberechtigten abberufen und ersetzt werden.
  • Wenn die Voraussetzungen für das Entsendungsrecht entfallen, kann die Hauptversammlung das entsandte Mitglied mit einfacher Mehrheit abberufen.
  • Das Gericht kann auf Antrag des Verwaltungsrats ein Mitglied abberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; Aktionäre mit bestimmten Anteilen können ebenfalls einen Antrag stellen.
  • Die gleichen Regeln für die Abberufung gelten auch für Ersatzmitglieder des Verwaltungsrats.