§ 53 – Straf- und Bußgeldvorschriften
(1) Die Strafvorschriften des § 399 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und Abs. 2, des § 400 und der §§ 402 bis 404a des Aktiengesetzes, der §§ 331 bis 333 des Handelsgesetzbuchs und der §§ 346 bis 349 des Umwandlungsgesetzes sowie die Bußgeldvorschriften des § 405 des Aktiengesetzes und der §§ 334 und 342o des Handelsgesetzbuchs gelten auch für die SE im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe ii der Verordnung. Soweit sie Mitglieder des Vorstands, normal normal Mitglieder des Aufsichtsrats oder normal normal Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft normal normal normal arabic betreffen, gelten sie bei der SE mit dualistischem System in den Fällen der Nummern 1 und 3 für die Mitglieder des Leitungsorgans und in den Fällen der Nummer 2 für die Mitglieder des Aufsichtsorgans. Bei der SE mit monistischem System gelten sie in den Fällen der Nummern 1 und 3 für die geschäftsführenden Direktoren und in den Fällen der Nummer 2 für die Mitglieder des Verwaltungsrats. § 407a des Aktiengesetzes gilt bei Anwendung der Strafvorschriften des § 404a des Aktiengesetzes sowie der Bußgeldvorschriften des § 405 Absatz 3b und 3c des Aktiengesetzes entsprechend. (2) Die Strafvorschriften des § 399 Abs. 1 Nr. 6 und des § 401 des Aktiengesetzes gelten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe ii der Verordnung auch für die SE mit dualistischem System. Soweit sie Mitglieder des Vorstands betreffen, gelten sie für die Mitglieder des Leitungsorgans. (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Vorstandsmitglied entgegen § 8 Satz 2, normal normal als Mitglied des Leitungsorgans einer SE mit dualistischem System oder als geschäftsführender Direktor einer SE mit monistischem System entgegen § 13 Abs. 3, normal normal als geschäftsführender Direktor einer SE mit monistischem System entgegen § 21 Abs. 2 Satz 1 oder § 46 Abs. 2 Satz 1 oder normal normal als Abwickler einer SE mit monistischem System entgegen Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe ii der Verordnung in Verbindung mit § 266 Abs. 3 Satz 1 des Aktiengesetzes normal normal normal arabic eine Versicherung nicht richtig abgibt. (4) Ebenso wird bestraft, wer bei einer SE mit monistischem System als Mitglied des Verwaltungsrats entgegen § 22 Abs. 5 Satz 1 die Hauptversammlung nicht oder nicht rechtzeitig einberuft oder ihr den Verlust nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt oder normal normal als Mitglied des Verwaltungsrats entgegen § 22 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 15a Abs. 1 Satz 1 der Insolvenzordnung normal normal normal arabic die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht oder nicht rechtzeitig beantragt. (5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 4 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Kurz erklärt
- Die genannten Straf- und Bußgeldvorschriften gelten auch für die Societas Europaea (SE) gemäß der Verordnung.
- Bei der SE mit dualistischem System betreffen die Vorschriften die Mitglieder des Leitungs- und Aufsichtsorgans, während sie bei der monistischen SE die geschäftsführenden Direktoren und Verwaltungsratsmitglieder betreffen.
- Vorstandsmitglieder, die gegen bestimmte Vorschriften verstoßen, können mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden.
- Mitglieder des Verwaltungsrats einer SE mit monistischem System, die die Hauptversammlung nicht rechtzeitig einberufen oder Insolvenz nicht rechtzeitig beantragen, machen sich ebenfalls strafbar.
- Bei fahrlässigem Handeln in den genannten Fällen kann die Strafe bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe betragen.