Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 22. Dezember 2004
§ 54

§ 54 – Übergangsvorschrift zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz

§ 27 Abs. 1 Satz 4 und § 34 Abs. 4 Satz 2 und 3 in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) finden keine Anwendung, solange alle Mitglieder des Verwaltungsrats und des Prüfungsausschusses vor dem 29. Mai 2009 bestellt worden sind.

Kurz erklärt

  • Bestimmte Regelungen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes gelten nicht.
  • Dies betrifft § 27 Abs. 1 Satz 4 und § 34 Abs. 4 Satz 2 und 3.
  • Die Ausnahme gilt, wenn alle Mitglieder des Verwaltungsrats vor dem 29. Mai 2009 bestellt wurden.
  • Der Stichtag ist der 29. Mai 2009.
  • Die Regelungen sind also nicht anwendbar, wenn die Bestellung vor diesem Datum erfolgte.